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Yacht- und Navigationsschule "Am Katthagen"
Ausbildung zum Motorboot- und Segelbootführerschein, Funkausbildung, Pyro-Seenotsignale
"Geld-zurück-Garantie"

Allgemeine Geschäfstbedingungen

§1

Die Ausbildung zum Erwerb von Motorboot- und Segelbootführerscheinen besteht aus dem praktischen Fahrunterricht und dem theoretischen Fahrunterricht. Die praktische Ausbildung zum Erwerb von Motorbootführerscheinen wird alleinverantwortlich von der Yachtschule Am Katthagen durchgeführt. Für die praktische Segelausbildung bleibt es der Yachtschule Am Katthagen freigestellt, diese gegebenenfalls auch an andere Ausbildungsstätten weiterzuleiten. Die theoretische Segel- und Motorbootausbildung wird ausschließlich von Ausbildern der Yachtschule Am Katthagen abgehalten.

§2

Die von der Ausbildungsstätte nach den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit gestalteten Ausbildungs- Entgelte sind der in der Yachtschule aushängenden Preisliste zu entnehmen. Der Grundbetrag (Entgelt für die allgemeinen Aufwendungen und die theoretische Ausbildung) sind bei der Anmeldung, spätestens jedoch am 1. Unterrichtsabend, die Entgelte für Fahrstunden bei jeder Fahrstunde, die Entgelte für die von der Ausbildungsstätte verauslagten Prüfungs- und Verwaltungsgebühren spätestens 2 Wochen vor dem Prüfungstermin, zu zahlen.

§3

Den Anordungen der Ausbilder ist aus Gründen der Sicherheit unbedingt Folge zu leisten.

§4

Die Zulassung zur theoretischen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn die für die Prüfung notwendigen Anträge, Formulare, Sehtest, und ggf. polizeiliches Führungszeugnis spätestens 14 Tage vor der Prüfung vollständig vorliegen.

§5

Die Ausbildungsstätte ist berechtigt, bei groben Verstößen gegen bestehende Anordnungen und Vorschriften einen Schüler vom Lehrgang auszuschließen. In diesem Fall besteht für den Ausgeschlossenen kein Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Ausbildungshonorars.

§6

Für Schäden an Leben und Gesundheit der Teilnehmer haftet die Yachtschule nur im Rahmen der Betriebshaftpflicht. Weitergehende Versicherungen sind nicht Sache der Yachtschule. Die Ausbildungsstätte haftet nicht für Schäden, die während der Ausbildung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstehen. Bei der Ausbildung mit schülereigenen Booten kommt die Ausbildungsstätte bzw. der Ausbilder für eventuelle Schäden nicht auf. Für an Bord genommene Wertgegenstände oder Bargeld übernimmt die Yachtschule ebenfalls keine Haftung.

§7

Die praktischen Fahrstunden erfolgen nach freier Vereinbarung mit der Yachtschule. Ist der Fahrschüler verhindert, die vereinbarten Fahrstunden wahrzunehmen, so ist die Ausbildungsstätte mindestens 48 Stunden vorher davon in Kenntnis zu setzen. Nicht rechtzeitig abbestellte Fahrstunden müssen vom Lehrgangteilnehmer bezahlt werden.

§8

Für unvermeidbaren und unvorhersehbaren Ausfall von Übungsstunden/Fahrstunden z.B. durch Wetterlage, technische Mängel oder ähnliche Umstände übernimmt die Ausbildungsstätte keine Haftung.

§9

Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ist die Ausbildungsstätte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhalten die Lehrgangsteilnehmer bereits geleistete Zahlungen zurück.

§10

Beginnt der Lehrgangteilnehmer die Ausbildung nicht, obwohl ein Ausbildungsvertrag erteilt ist oder unterbricht er die eben begonnene Ausbildung aus irgend einem Grund, so hat das Ausbildungsunternehmen in jedem Fall Anspruch auf Zahlung des Grundbetrages sowie der Beträge für bereits geleistete Übungsfahrten, Auslagen und Aufwendungen.
Sofern der Lehrgang noch nicht begonnen hat, kann das Ausbildungsverhältnis binnen 8 Tagen nach Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages vom Schüler ohne weitere Kosten gekündigt werden. Da die Yachtschule Am Katthagen dem Schüler einen Ausbildungsplatz im gewünschten Kurs reserviert, hat sie nach Verstreichen der Frist Anspruch auf Zahlung von
50% der Lehrgangsgebühr bei Kündigung von 4 Wochen
80% der Lehrgangsgebühr bei Kündigung von 2 Wochen
100% der Lehrgangsgebühr bei Kündigung von 1 Woche
vor Lehrgangsbeginn.
Dem Lehrgangsteilnehmer bleibt gestattet den Nachweis zu erbringen, das ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Die Kündigung des Ausbildungsvertrages hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Für die Kündigung ist nicht das Absendedatum, sondern der Eingang bei der Yachtschule entscheidend.

§11

Der Ausbilder bzw. die Ausbildungsstätte haben keinen Einfluß auf die Festlegung des Prüfungstermins; dieser wird allein von den Prüfungskommissionen des DMYV, DSV und WSD festgelegt.

§12

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen, Änderungen oder Ergänzugen bedürfen der Schriftform.

§13

Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages bleibt die Wirkung der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden eine der unwirksamen Regelungen wirtschaftlich möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen.

§14

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 48157 Münster.